EF Versetzung

Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen in zehn Kursen, die im zweiten Halbjahr der Einführungsphase erbracht wurden. Für Schülerinnen und Schüler, die eine zweite Fremdsprache bis zum Ende der Einführungsphase fortführen müssen (Schülerinnen und Schüler, die in der SI nicht mindestens vier Jahre Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten), sind die Leistungen in dieser Fremdsprache als einer der zehn versetzungswirksamen Kurse zu berücksichtigen. Die Versetzung wird ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden. Versetzt wird auch, wer in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und der fortgeführten Fremdsprache müssen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. In allen anderen Fällen ist eine Versetzung nicht möglich.

Versetzungsrelevant sind D, M, eine fortgeführte Fremdsprache aus der SI, eine Gesellschaftswissenschaft, Chemie oder Biologie oder Physik, eine zweite Fremdsprache oder eine zweite Naturwissenschaft, Musik oder Kunst, Religion oder Ersatzfach, Sport. Wer keine zweite Fremdsprache vier Jahre in der SI erlernt hat, muss die neueinsetzende Fremdsprache einbringen.

Diese Vorschriften sollen jetzt anhand der Fachbelegungen aus den Beispielen der EF-Seite erläutert werden.

D E M Ku Ge Bi Rel Sp Ch If Geo Ph versetzt
4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 ja
5 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 n.v., Nachprüfung  (1)
5 3 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 ja
4 4 4 5 4 4 4 4 4 4 4 4 ja
4 4 4 5 4 4 4 5 4 4 4 4 n.v., Nachprüfung in Ku oder Sp (2)
4 4 4 4 4 5 4 4 5 4 4 4 versetzt (3)
4 4 4 4 5 4 4 4 4 4 5 4 versetzt (4)
4 4 4 4 5 5 5 4 4 4 4 4 versetzt (5)
5 5 3 4 4 4 4 4 4 4 4 4 nv., Nachprüfung (6)
5 5 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 n.v. (6)
5 4 4 4 4 4 4 5 4 4 4 4 n.v., Nachprüfung in D (7)

Wie aus der Tabelle ersichtlich ist, kann man in diesem Beispiel auch mit drei mangelhaften Fächern versetzt werden, andererseits kann man auch mit einer mangelhaften Leistung sitzenbleiben.

(1): eine mangelhaften Leistung in der Fächergruppe D, M, FS muss durch eine befriedigende Leistung in dieser Fächergruppe ausgeglichen werden.

(2): Kunst und Sport sind anzurechnende Pflichtfächer. Eine mangelhafte Leistung ist erlaubt, aber nicht zwei.

(3): Die beiden mangelhaften Leistungen tauchen im Aufgabenfeld 2 auf. Da nur eine Fremdsprache belegt wurde, müssen zwei Naturwissenschaften in der Bewertung berücksichtigt werden. Eine Naturwissenschaft muss Bi, Ph oder Ch. In unserem Beispiel sind vier Naturwissenschaften belegt worden. Da insgesamt 12 Kurse belegt wurden, können zwei Kurse gestrichen werden. Streicht man Bi und Ch, bleiben als Pflichtkurse Ph und If. Die beiden mangelhaften Leistungen sind nicht schön, bleiben bei der Versetzungsentscheidung aber unberücksichtigt.

(4): Eine Gesellschaftswissenschaft muss belegt werden. Aufgrund der gewählten Fächeranzahl bleibt die mangelhafte Leistung in einer Gesellschaftswissenschaft unberücksichtigt.

(5): Die mangelhaften Leistungen in Ge und Bi bleiben unberücksichtigt aufgrund der Fächeranzahl. Eine Gesellschaftswissenschaft muss gewertet werden, hier also Geo. Bi ist eine von vier gewählten Naturwissenschaften, Ph und Ch decken die Pflichtbelegung ab.

(6): Eine mangelhafte Leistung in den Fächern D,M, FS muss durch eine befriedigende Leistung in dieser Gruppe ausgeglichen werden. Im ersten Fall kann durch eine Nachprüfung diese Bedingung erreicht werden, im zweiten Fall nicht.

(7): Auch hier wieder die Bedingung eine mangelhafte Leistung in dieser Gruppe muss durch eine befriedigende Leistung ausgeglichen werden. Deshalb ist eine Nachprüfung nur in D möglich.

 

D E M Ku Ge Bi Rel Sp Ch Sn SW   versetzt
4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4   ja
4 5 4 4 4 4 4 4 4 4 4   n.v., Nachprüfung  (1)
4 4 4 4 4 4 4 4 4 5 4   ja
 4 4 4 4 5 4 4 4 5 4 4   ja (8)
4 4 4 4 5 4 4 4 4 4 5   ja (9)
4 4 4 4 5 4 4 4 4 5 4   n.v., Nachprüfung / ja (10)
D E M Ku Ge Bi Rel Sp If S SW versetzt
4 4 4 4 4 5 5 4 4 4 4   n.v., Nachprüfung (11)
4 4 4 4 4 4 4 4 4 5 4   ja (12)
4 4 4 4 4 4 5 4 5 4 4   ja (13)
4 5 4 4 4 4 4 5 4 4 4   ja (14)

 

(8): Es wurden elf Fächer belegt. Da bei zwei Fremdsprachen nur eine Naturwissenschaft verpflichtend ist, bleibt die mangelhafte Leistung in Ch unberücksichtigt. Alternativ kann auch eine mangelhafte Leistung in Ge unberücksichtigt bleiben, da noch Sw belegt wurde. Es bleibt in jedem Fall nur eine mangelhafte Leistung in der Berechnung.

(9): Da elf Fächer belegt wurden, kann eine mangelhafte Leistung in den Ges unberücksichtigt bleiben, da nur eine Ges verpflichtend ist.

(10): Jemand, der keine vier Jahre eine zweite Fremdsprache in der SI erlernt hat, muss sich die mangelhafte Leistung in Sn anrechnen lassen. Wer bereits vier Jahre eine zweite Fremdsprache in der SI erlernt hat, wird versetzt, da die Minderleistung aufgrund von zwei NW nicht angerechnet wird.

(11): Bi muss gewertet werden (Bi, Ch oder Ph muss belegt werden). Rel ist Pflichtfach.

(12): Die mangelhafte Leistung in Spanisch bleibt unberücksichtigt, da zwei NW belegt wurden.

(13): Die mangelhafte Leistung in If bleibt unberücksichtigt, da bei 11 Fächern zwei FS belegt wurden und If eine zweite, nicht verpflichtende NW ist.

(14): Mit E und S wurden zwei fortgeführte FS gewählt. Eine davon ist verpflichtend für die Bedingung D, M und FS. Da zwei NW belegt wurden, braucht E nicht gewertet  werden.